§ 44 Bgld. SG 2005 Umsetzungshinweise

Bgld. SG 2005 - Burgenländisches Straßengesetz 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt:

a)

Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 07. 2001

S. 30;

b)

Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18. 07. 2002 S. 12 in der Fassung der Richtlinie 2015/996/EU, ABL. Nr. L168 vom 1.7.2015 S.1.

In Kraft seit 22.12.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44 Bgld. SG 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 Bgld. SG 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44 Bgld. SG 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44 Bgld. SG 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44 Bgld. SG 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 43 Bgld. SG 2005
Burgenländisches Straßengesetz 2005 (Bgld. SG 2005) Fundstelle