§ 10 Bgld. SFG 2004 Maßnahmen gegen Doping

Bgld. SFG 2004 - Bgld. Sportförderungsgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

Das österreichische Anti-Doping-Comitee (ÖADC) ist ermächtigt, im Sinne der Anti-Doping-Konvention des Europarates samt Anhang, BGBl. Nr. 451/1991, und Zusatzprotokoll

1.

Maßnahmen zu setzen, die geeignet sind, das Problem des Dopings im Sport zu reduzieren und weitgehend zu beseitigen, sowie

2.

bei Sportveranstaltungen und Trainingseinheiten im Burgenland geeignete Dopingkontrollen vorzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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