§ 3 Bgld. RSV

Bgld. RSV - Burgenländische Richtsatzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Personen, die in Heimen und Anstalten untergebracht sind, sowie den im Sinne des § 19 Z 8 Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 untergebrachten volljährigen Hilfesuchenden ist im Sinne des § 11 Abs. 2 sowie des § 25 Abs. 4 und 5 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 ein Taschengeld zu gewähren. Dieses beträgt monatlich 96 Euro und ist in den Monaten Juni und Dezember im doppelten Ausmaß auszuzahlen.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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