(1) Für die Bereiche, in denen in Wohnheimen Schwerstbehinderte betreut werden, ist § 4 Abs. 2 nicht anzuwenden, in jedem Zimmer ist jedoch eine rollstuhlgerechte Waschgelegenheit zu installieren.
(2) Pro Wohngruppe sind zwei behindertengerechte Duschen und WC’s sowie ein Pflegegeld vorzusehen. Dieses ist mit einer unterfahrbaren pneumatischen Badewanne oder mit einem Badefilter auszustatten. Die Badewanne hat jedenfalls von zwei Längs- und einer Stirnseite zugänglich zu sein.
(3) Ein Fäkalraum zum Ausguss und zur Reinigung der Leibschüssel muss vorhanden sein. Dieser kann auch mit dem Raum gemäß § 4 Abs. 8 (Lagerung der Schmutzwäsche) kombiniert sein.
(4) Ergänzend zur Bestimmung des § 3 Abs. 5 sind in Schwerstbehindertenbereichen auch die Flure mit festen Handläufen auf beiden Seiten zu versehen.
(5) In Schwerstbehindertenbereichen müssen die Flure so bemessen sein, dass auf ihnen bettlägrige Bewohnerinnen oder Bewohner transportiert werden können.
(6) Als Betten im Rahmen der Betreuung Schwerstbehinderter dürfen nur ausbaufähige Betagtenbetten eingesetzt werden.
0 Kommentare zu § 5 Bgld. MWTS 2000