§ 24 Bgld. LVwGG

Bgld. LVwGG - Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.05.2024

Planstelle

Verwendungsgruppe

1. Präsidentin oder Präsident

des Landesverwaltungsgerichtes

2. Vizepräsidentin oder Vizepräsident

des Landesverwaltungsgerichtes

3. Sonstige Mitglieder

des Landesverwaltungsgerichtes

R

  1. (4) Das Gehalt der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

    in der Gehaltsstufe

    in der

    Verwendungsgruppe

    R

    Euro

    1

    4.842,70

    2

    4.842,70

    3

    5.192,40

    4

    5.751,90

    5

    6.416,50

    6

    7.003,70

    7

    7.437,10

    8

    7.794,00

    9

    7.919,90

    1. (5) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 LBBG 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.2022
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