§ 3 Bgld. LBG

Bgld. LBG - Burgenländisches Landesbezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

1.

den Landeshauptmann

178,73%

2.

den Landeshauptmannstellvertreter

169,23%

3.

ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann

noch Landeshauptmannstellvertreter ist

159,73%

4.

den Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf

mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

131,24%

5.

einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf

mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

121,75%

6.

den Direktor des Landes-Rechnungshofes

102,75%

7.

den Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf

mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

93,26%

8.

den 2. Präsidenten und den 3. Präsidenten des Landtages

83,76%

9.

einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf

mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

83,76%

10.

(entfallen mit LGBl. Nr. 12/2022)

 

11.

(entfallen mit LGBl. Nr. 38/2015)

 

12.

einen Abgeordneten zum Landtag

64,77%

13.

(entfallen mit LGBl. Nr. 38/2015)

 

des Ausgangsbetrages nach § 2.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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