§ 22a Bgld. KAG 2000 Mitwirkung von Spitalsärzten

Bgld. KAG 2000 - Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Vorbehaltlich der Zustimmung der Rechtsträger der Krankenanstalten dürfen auch die in den Fondskrankenanstalten tätigen Ärzte, welche zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind (§ 4 ÄrzteG 1998), zu Aufgaben, die den Gebietskörperschaften auf Grund von Bundes- oder Landesgesetzen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens zukommen, herangezogen werden. Diese Ärzte gelten als im öffentlichen Sanitätsdienst stehend und sind der Landesregierung vom Rechtsträger zu melden.

(2) Ferner kann der Rechtsträger von Fondskrankenanstalten für die Dauer außergewöhnlicher Ereignisse (zB Naturkatastrophen, Flüchtlingsbewegungen, Großunfälle), deren Bewältigung im Sinne der Allgemeinheit (öffentliches Interesse) geboten ist, die Führung von dislozierten Ambulanzen vorsehen. In diesem Fall ist die Landesregierung ohne zeitlichen Aufschub vom Rechtsträger der Krankenanstalt zu informieren.

In Kraft seit 23.04.2016 bis 31.12.9999
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