§ 18a Bgld. HK 1963 Vorsitzender der Kurkommission

Bgld. HK 1963 - Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

Der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter) der Kurkommission hat bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, oder auf Verlangen von mehr als der Häfte der Mitglieder unter Beachtung des § 17a Abs. 3 Sitzungen einzuberufen. Er führt den Vorsitz und hat die Belange des Kurfonds nach außen zu vertreten und ist dabei an die Beschlüsse der Kurkommission gebunden.

In Kraft seit 01.03.1994 bis 31.12.9999
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