Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. GIA

Burgenländisches Gemeinde-Investitionsfondsgesetz, Aufhebung

Bgld. GIA
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Gesetz vom 17. November 2016, mit dem das Burgenländische Gemeinde-Investitionsfondsgesetz aufgehoben wird

StF: LGBl. Nr. 78/2016 (XXI. Gp. IA 617 AB 633)

§ 1 Bgld. GIA Aufhebung


Das Gesetz vom 19. Juli 1973, mit dem ein Fonds zur Unterstützung von Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie Wasserverbänden und -genossenschaften bei der Errichtung und Erweiterung von infrastrukturellen Einrichtungen gebildet wird (Burgenländisches Gemeinde-Investitionsfondsgesetz), LGBl. Nr. 46/1973, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2012, wird aufgehoben.

§ 2 Bgld. GIA Auflösung des vorhandenen Vermögens


Der Burgenländische Gemeinde-Investitionsfonds wird aufgelöst. Das vorhandene Fondsvermögen fließt dem Land Burgenland zu und wird in den Landeshaushalt übernommen.

§ 3 Bgld. GIA Übernahme der Förderungsverträge


Das Land Burgenland ist Rechtsnachfolger des Burgenländischen Gemeinde-Investitionsfonds. Alle Rechte und Pflichten des Burgenländischen Gemeinde-Investitionsfonds gehen von Gesetzes wegen auf das Land Burgenland über. Das Land Burgenland tritt sohin als Rechtsnachfolger des Burgenländischen Gemeinde-Investitionsfonds in die zum Zeitpunkt der Aufhebung des Gesetzes bestehenden Förderungsverträge ein.

§ 4 Bgld. GIA Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Dieses Gesetz, LGBl. Nr. 78/2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Burgenländisches Gemeinde-Investitionsfondsgesetz, Aufhebung (Bgld. GIA) Fundstelle


Gesetz vom 17. November 2016, mit dem das Burgenländische Gemeinde-Investitionsfondsgesetz aufgehoben wird

StF: LGBl. Nr. 78/2016 (XXI. Gp. IA 617 AB 633)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

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