§ 143 Bgld. GemBG 2014 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas IL und des Entlohnungsschemas gb

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Das Entlohnungsschema IL umfasst die Entlohnungsgruppen l2b1 und l3. Das Entlohnungsschema gb umfasst die Entlohnungsgruppen gb1, gb2 und gb3.

(2) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l2b1 oder gb1 ist

1.

die Verwendung als Betreuungsperson im Betreuungsteil (individuelle Lernzeit oder Freizeit) ganztägiger Schulformen und

2. a)

die Erfüllung der Erfordernisse für die Verwendungsgruppen L2a2, L2a1 oder L2b1 (ArtikelI und II Z 2 bis 4 der Anlage zum LDG 1984) oder

b)

die Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. der Diplomprüfung einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) oder

c)

der erfolgreiche Abschluss des Hochschullehrganges für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe gemäß dem Hochschulgesetz 2005.

(3) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l3 oder gb2 ist

1.

die Verwendung als Betreuungsperson (im Freizeitteil ganztägiger Schulformen) und

2. a)

der erfolgreiche Abschluss des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik gemäß dem Hochschulgesetz 2005 oder

b)

der Nachweis der Befähigung zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen (Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017, BGBl. II Nr. 374/2017).

(4) Die Nichterfüllung des Erfordernisses nach Abs. 3 Z 2 kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn eine gleichgeeignete Bewerberin oder ein gleichgeeigneter Bewerber, die oder der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist. In diesem Fall ist das Dienstverhältnis auf längstens drei Jahre zu befristen. Nach Erfüllung des Erfordernisses gemäß Abs. 3 Z 2 kann das Dienstverhältnis in ein unbefristetes umgewandelt oder als befristetes unter Beachtung des § 145 Abs. 3 fortgesetzt werden.

(5) Für von § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b erfasste Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem solchen Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, der einer der in den Abs. 2 und 3 angeführten Verwendungen im Wesentlichen entspricht, gilt zusätzlich folgendes:

1.

Im Fall des Abs. 2 Z 2 lit. a ist ein Bescheid gemäß Artikel I Abs. 11 der Anlage zum LDG 1984 vorzulegen.

2.

Im Fall des Abs. 2 Z 2 lit. b ist ein Bescheid gemäß § 3b Abs. 1 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, vorzulegen.

3.

Im Fall des Abs. 3 Z 2 ist das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass für die Anerkennung die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig ist.

In Kraft seit 20.12.2018 bis 31.12.9999
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