§ 2 Bgld. G 2011 Sicherheitserfordernisse für Erdgasanlagen

Bgld. G 2011 - Burgenländische Gassicherheitsverordnung 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Für Gasanlagen der zweiten Gasfamilie mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 1 „Technische Richtlinie für Errichtung und Änderung von Niederdruck-Gasanlagen (ÖVGW TR-Gas)“, Ausgabe November 2009.

(2) Für Gasanlagen der zweiten Gasfamilie mit einem Betriebsdruck über 100 mbar bis einschließlich 5 bar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 6 „Gas-Inneninstallationen für Betriebsdrücke > 100 mbar < 5 bar“, Ausgabe Juni 2001.

(3) Für Gasleitungen aus Stahlrohren mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 16 bar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 153/1 „Bau von Gasrohrleitungen aus Stahlrohren Teil 1; Richtlinie für die Prüfung, und Verlegung von Gasrohrleitungen aus Stahlrohren für Betriebsdrücke ≤ 16 bar“, Ausgabe Mai 2004, und für die Verlegung und Prüfung von Gasrohrleitungen aus Stahlrohren für Betriebsdrücke größer als 16 bar die ÖVGW-Richtlinie G 153/2 „Bau von Gasrohrleitungen aus Stahlrohren Teil 2; Richtlinie für die Verlegung und Prüfung von Gasrohrleitungen aus Stahlrohren für Betriebsdrücke > 16 bar“, Ausgabe April 2002.

(4) Für erdverlegte Gasleitungen aus Kunststoff mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 10 bar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 52/2 „Bau von Gasrohrleitungen aus Kunststoff Teil 2 - Rohre aus PE“, Ausgabe Jänner 2001.

In Kraft seit 01.06.2011 bis 31.12.9999
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