§ 28 Bgld. G-PVWO Einladung zur Wahl des Zentralausschusses

Bgld. G-PVWO - Burgenländische Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Vor der Einladung zur Wahl des Zentralausschusses (§ 22 Abs. 1 Bgld. G-PVG) hat der Vorsitzende des Zentralwahlausschusses die Mitglieder der Personalvertreterausschüsse aufzufordern, innerhalb von fünf Tagen die wahlberechtigten Ersatzmitglieder (§ 14 Abs. 3 Bgld. G-PVG) dem Zentralwahlausschuss bekannt zu geben. Nach dem Ablauf dieser Frist hat der Zentralwahlausschuss die Mitglieder und die von ihnen fristgerecht bekannt gegebenen Ersatzmitglieder der Personalvertreterausschüsse zur Wahl des Zentralausschusses unter Angabe von Zeit und Ort der Wahl einzuladen.

In Kraft seit 01.06.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 Bgld. G-PVWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 Bgld. G-PVWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 Bgld. G-PVWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 Bgld. G-PVWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 Bgld. G-PVWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 27 Bgld. G-PVWO
§ 29 Bgld. G-PVWO