§ 8c Bgld. FFG Kostenzuschuss für ein Familienauto

Bgld. FFG - Bgld. Familienförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Für den Ankauf eines Familienautos wird als Beitrag zu dem damit verbundenen Aufwand ein einmaliger Förderungsbetrag in Höhe von 1 500 Euro gewährt.

(2) Als Familienauto gilt ein Kraftfahrzeug (Neu-, Gebraucht- oder Leasingfahrzeug), das auf zumindest sechs Sitzplätze zugelassen ist.

(3) Die Förderung wird nur gewährt, wenn

1.

der Antrag binnen sechs Monaten ab Kaufabschluss gestellt wird,

2.

die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in Bezug auf die Förderungswerberin oder den Förderungswerber sowie zumindest vier im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder, die zum Kaufzeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorliegen,

3.

das Familienauto auf den Namen der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers im Burgenland zugelassen ist,

4.

das Familienauto nicht gewerblich genutzt wird und

5.

ab dem Zeitpunkt der Erstzulassung nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.

In Kraft seit 27.04.2007 bis 31.12.9999
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