§ 1 Bgld. EU-BA-G

Bgld. EU-BA-G - Burgenländisches EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf landesgesetzlich geregelte Berufe und auf Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz oder als deren begünstigte Angehörige sowie Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgern aufgrund von Vorschriften der Europäischen Union hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung und Arbeitsbedingungen oder der Anerkennung von Diplomen, Zertifikaten und sonstigen Berufsqualifikationsnachweisen gleichgestellt sind, anzuwenden, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen landesgesetzlich reglementierten Beruf ausüben wollen und die hierfür erforderlichen Berufsqualifikationen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat, in der Schweiz oder in Drittstaaten, sofern diese Qualifikationen nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuerkennen sind, erworben haben.

(2) Dieses Gesetz regelt auch die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf

1.

Gesetzesvorschläge im Sinne des Art. 29 L-VG sowie

2.

Entwürfe von Verordnungen, die aufgrund von Landesgesetzen erlassen werden,

sofern diese in Bezug auf einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf eine Berufsreglementierung im Sinne der Richtlinie 2018/958/EU zum Gegenstand haben.

In Kraft seit 27.04.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Bgld. EU-BA-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Bgld. EU-BA-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Bgld. EU-BA-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Bgld. EU-BA-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Bgld. EU-BA-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 Bgld. EU-BA-G