§ 40a Bgld. BauVO 2008

Bgld. BauVO 2008 - Burgenländische Bauverordnung 2008

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

(1) Beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze verfügen, sind für jeden zehnten Stellplatz mindestens ein Ladepunkt sowie für mindestens jeden fünften Stellplatz, Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (zB Leerverrohrungen) vorzusehen. Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Nicht-Wohngebäuden, sofern

1.

sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden oder an das Gebäude angrenzen und

2.

die Renovierungsmaßnahmen einen dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen.

(2) Beim Neubau von Wohngebäuden, die über Stellplätze verfügen, sind für jeden dieser Stellplätze, soweit dort nicht ohnehin entsprechende Elektroinstallationen errichtet werden, Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (zB Leerverrohrungen) vorzusehen. Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Wohngebäuden, sofern

1.

sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden oder an das Gebäude angrenzen und

2.

die Renovierungsmaßnahmen einen dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen.

In Kraft seit 10.04.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40a Bgld. BauVO 2008


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40a Bgld. BauVO 2008 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40a Bgld. BauVO 2008


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40a Bgld. BauVO 2008


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40a Bgld. BauVO 2008 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 40 Bgld. BauVO 2008
§ 41 Bgld. BauVO 2008