§ 13 Bgld. BauG Pflege von Grundstücken im Bauland

Bgld. BauG - Burgenländisches Baugesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Grundstücke im Bauland sind vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten in einem gepflegten, das Ortsbild nicht beeinträchtigenden und Personen oder Sachen nicht gefährdenden Zustand zu halten. Kommt der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte einer dieser Verpflichtungen trotz Anordnung binnen angemessener Frist nicht nach, so hat die Baubehörde die entsprechenden Maßnahmen auf seine Kosten durchführen zu lassen.

In Kraft seit 11.04.2019 bis 31.12.9999
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