§ 50 Bgld. AWG 1993 Vertrauen zur Amtsführung

Bgld. AWG 1993 - Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Der Verbandsobmann und der Verbandsobmannstellvertreter bedürfen zur Amtsführung in Angelegenheiten des Verbandes des Vertrauens der Verbandsversammlung. Die weiteren Vorstandsmitglieder bedürfen zur Amtsführung in Angelegenheiten des Verbandes des Vertrauens derjenigen Parteifraktion der Verbandsversammlung, die sie gewählt hat.

(2) Wird dem Verbandsobmann oder dem Verbandsobmannstellvertreter auf Grund eines schriftlichen Antrages, der von mindestens einem Viertel der Zahl der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung unterstützt sein muss, in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit das Misstrauen ausgesprochen, erlischt das Amt. Bei Vornahme dieser Abstimmung müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend sein. Nach Ausspruch des Misstrauens gegenüber dem Verbandsobmann oder Verbandsobmannstellvertreter sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für die restliche Dauer der Funktionsperiode gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 in die Wege zu leiten. Die Mitgliedschaft zur Verbandsversammlung wird durch den Ausspruch des Misstrauens nicht berührt.

(3) Wird einem weiteren Vorstandsmitglied auf Grund eines schriftlichen Antrages, der von mindestens einem Viertel der Zahl der anwesenden Mitglieder der Parteifraktion unterstützt sein muss, in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit das Misstrauen ausgesprochen, erlischt das Amt. Bei Vornahme dieser Abstimmung müssen mindestens zwei Drittel der Zahl der Mitglieder der betreffenden Parteifraktion anwesend sein. Nach Ausspruch des Misstrauens gegenüber dem Vorstandsmitglied sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für die restliche Dauer der Funktionsperiode gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 in die Wege zu leiten. Die Mitgliedschaft zur Verbandsversammlung wird durch den Ausspruch des Misstrauens nicht berührt.

In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
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