§ 39 Bgld. ALFALF (Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft), Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und - JUSLINE Österreich
§ 39 Bgld. ALFALF Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und
Bgld. ALFALF - Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024
Es ist dafür zu sorgen, dass Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
In Kraft seit 05.12.2002 bis 31.12.9999
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