§ 2 BFWG Forschungszentrum

BFWG - BFW-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.04.2024

(1) Das Forschungszentrum hat seinen Sitz in Wien.

(2) Dem Forschungszentrum obliegt die Wahrnehmung von Aufgaben der wald-, naturgefahren- und landschaftswissenschaftlichen Forschung sowie des diesbezüglichen Erhebungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesens, die Erbringung von damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen sowie die Wahrnehmung von Aufgaben der Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Interesse. Es ist nicht auf Gewinn orientiert.

(3) Das Forschungszentrum besitzt Rechtspersönlichkeit. Das Forschungszentrum ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

(4) Das Forschungszentrum kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.

(5) Das Forschungszentrum ist vom ersten Leiter unverzüglich mit Wirkung 1. Jänner 2005 beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:

1.

Name des Forschungszentrums und Angabe des Anstaltszweckes;

2.

Name und Geburtsdatum des Leiters des Forschungszentrums sowie Beginn und Art seiner Vertretungsbefugnis;

3.

Name und Geburtsdatum eines Prokuristen sowie Beginn und Art seiner Vertretungsbefugnis;

4.

Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Wirtschaftsrates;

5.

der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag.

(6) Das Geschäftsjahr des Forschungszentrums ist das Kalenderjahr.

In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
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