§ 44 BFA-VG Sonstige Vorführungen

BFA-VG - BFA-Verfahrensgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

Wird ein Fremder – aus welchem Grund auch immer – angehalten, ist er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Ersuchen vorzuführen. Die Anhaltung, insbesondere eine Schubhaft, wird durch die Vorführung nicht unterbrochen.

In Kraft seit 20.07.2015 bis 31.12.9999
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