§ 26d BewHG

BewHG - Bewährungshilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.05.2024

Dienstort im Sinne des § 2 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ist diejenige Ortsgemeinde, in der die Organisationseinheit liegt, der der zur Verfügung gestellte Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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