§ 29 BewG 1955

BewG 1955 - Bewertungsgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören

1.

das landwirtschaftliche Vermögen,

2.

das forstwirtschaftliche Vermögen,

3.

das Weinbauvermögen,

4.

das gärtnerische Vermögen,

5.

das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen.

In Kraft seit 30.07.1955 bis 31.12.9999
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