Art. 3 § 26 BEinstG Vollziehung

BEinstG - Behinderteneinstellungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

a)

hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I des Bundesgesetzes vom 27. September 1988, BGBl. Nr. 721 und des § 19a Abs. 1 (Verfassungsbestimmungen) die Bundesregierung;

b)

hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 7b bis 7k und 7o, soweit es Angelegenheiten des Bundesdienstes betrifft, die Bundesregierung;

c)

hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 7l bis 7n die Bundesregierung;

d)

hinsichtlich des § 7r und des § 7s die Länder;

e)

hinsichtlich der Bestimmungen des § 16 Abs. 3 und des § 23, soweit sie Verwaltungsabgaben betreffen, der Bundeskanzler;

f)

hinsichtlich der Bestimmungen des § 18 Abs. 2 bis 4 der Bundesminister für Justiz;

g)

hinsichtlich der Bestimmungen des § 23, soweit sie bundesgesetzlich geregelte Gebühren und Verkehrsteuern betreffen, der Bundesminister für Finanzen und

h)

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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