Anl. 1/05 BDG 1979 Taucher in der Wasserbauverwaltung

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.05.2024

5.1. Eine in den Z 5.2 bis 5.4.6 angeführte oder gemäß § 137 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 5.5 bis 5.15 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Richtverwendungen

5.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 2 ist zB:

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Staplerfahrerin und Lagerarbeiterin oder der Staplerfahrer und Lagerarbeiter in der Annahme, Versand, Lager und Transport der Fachabteilung Materialbereitstellung bei der Fliegerwerft 2.

5.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

5.3.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die technische Hilfskraft am TGM,

5.3.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Schwimmhallenwart am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien,

5.3.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kommandantin oder der Kommandant Wachtrupp und Militärhundeführerin oder Militärhundeführer der Sicherungs- und Wachgruppe der Munitionslagerabteilung bei der Heeresmunitionsanstalt Großmittel.

5.4. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

5.4.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Kraftfahrzeuglenker in der Zentralstelle,

5.4.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Hilfskoch an der Höheren gewerblichen Bundeslehranstalt – Fachrichtung Tourismus in Krems (HLF Krems),

5.4.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kanzleikraft und die Postbearbeiterin und Kraftfahrerin oder die Kanzleikraft und der Postbearbeiter und die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer in der Kasernenbetriebsgruppe der Betriebsstaffel Wallensteinkaserne im Dienstbetrieb 2 des Militärkommandos Niederösterreich,

5.4.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, Wachpersonal und Militärhundeführer der Si- und WchGrp bei einer Heeresmunitionsanstalt,

5.4.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer mit der Lenkerberechtigung der Gruppe C oder B.

5.4.6. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Laborhilfskraft in der Abteilung „Gewässerökologie“ am Institut für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde im Bundesamt für Wasserwirtschaft,

5.4.7. im Bundesministerium für Justiz der Portier im Justizpalast.

Fachliche Eignung

5.5. Die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.

Erlernung eines Lehrberufes

5.6. Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.13 anzuwenden.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Facharbeiter

5.7. Für Facharbeiter die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Z 3.13.

Fachlicher Hilfsdienst höherer Art

5.8. Im fachlichen Hilfsdienst höherer Art eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte vierjährige Dienstleistung bei einer inländischen Gebietskörperschaft in einer entsprechenden fachlichen Verwendung des Hilfsdienstes und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5.

Kraftwagenlenker

5.9. Für Kraftwagenlenker die Verwendung als Kraftwagenlenker im überwiegenden Ausmaß, wenn hiefür zumindest die Berechtigung zur Führung eines Personenkraftwagens erforderlich ist.

5.10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)

Militärhundeführer sowie sonstiges Sicherheits- und Wachpersonal in Heeres-Munitionsanstalten

5.11. Für Militärhundeführer sowie sonstiges Sicherheits- und Wachpersonal in Heeres-Munitionsanstalten die erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5 und die entsprechende Verwendung.

Führer von Spezialfahrzeugen

5.12 Für Führer von Spezialfahrzeugen im Sinne der Z 4.8 Abs. 1 lit. c die erforderliche Berechtigung.

5.13. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)

Straßenwärter

5.14. Für Straßenwärter mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst

  1. a)

    5.15. Für Taucher in der Wasserbauverwaltung mit regelmäßiger Verrichtung einfacherer Taucherarbeiten die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung, die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten und die entsprechende Verwendung.

    5.16. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)

    Definitivstellungserfordernisse:

    5.17. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter Z 5.7 bis 5.15 angeführten Verwendungen und die Verwendung als Kurier in der Präsidentschaftskanzlei) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5.

In Kraft seit 30.12.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 1/05 BDG 1979


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 1/05 BDG 1979 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

47 Entscheidungen zu Anl. 1/05 BDG 1979


Entscheidungen zu § anlage1-05 BDG 1979


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 1/05 BDG 1979


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 1/05 BDG 1979 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Anl. 1/04 BDG 1979
Anl. 1/06 BDG 1979