§ 33 BBG Förderung von Teilhabeprojekten

BBG - Bundesbehindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Die Mittel des Fonds gemäß § 28 Abs. 2 können für Projekte und Maßnahmen von gemeinnützigen Organisationen, Gebietskörperschaften, Gemeindeverbänden und Fonds öffentlichen Rechts gewährt werden, wenn diese zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, verwendet werden und von überregionaler Bedeutung sind. Solche Projekte sind insbesondere:

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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