§ 14 BBG Sozial-Service

BBG - Bundesbehindertengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

(1) Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen ist zur Bewältigung ihrer Lebensumstände Hilfe zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft nicht fähig sind, ihre Schwierigkeiten zu beseitigen, zu mildern oder deren Verschlimmerung zu verhüten.

(1a) Über den im Abs. 1 angeführten Personenkreis hinaus können auch an andere Personen Auskünfte erteilt und andere Personen beraten werden, wenn dies der Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles dient.

(2) Die Hilfe ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als Sozial-Service anzubieten und hat alle Sach- und Rechtsfragen zu umfassen, die für den Hilfesuchenden vor allem im Zusammenhang mit der Behinderung von Bedeutung sind.

(3) Zur Durchführung der Hilfsmaßnahmen ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig.

(4) Die Hilfe ist auch außerhalb des Sitzes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Form von mobilen Beratungsdiensten anzubieten. Ständige Beratungsstellen außerhalb des Sitzes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind einzurichten, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 BBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 BBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 BBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 BBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 BBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13l BBG
§ 15 BBG