§ 89 BauV Arbeitsplätze und Zugänge

BauV - Bauarbeiterschutzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.04.2024

(1) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 ° müssen besondere Arbeitsplätze und Zugänge wie Dachdeckerstühle, Dachdeckerfahrstühle oder sicher befestigte Dachleitern, geschaffen werden. Dies gilt auch, wenn gemäß § 87 Schutzeinrichtungen nicht erforderlich sind.

(2) Dachdeckerstühle müssen Verstelleinrichtungen zur Anpassung an die Dachneigung besitzen, die gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein müssen. Belagträger müssen am äußeren Ende mindestens 6 cm hoch aufgekantet sein oder andere Einrichtungen besitzen, die ein Abgleiten der Belagspfosten verhindern. Der Belag muß mindestens 25 cm breit sein. Jeder Dachdeckerstuhl muß an einem ausreichend bemessenen Tragmittel, wie einem Sicherheitsseil, hängen. Das Einhängen der Tragmittel in Dachhaken ist nur zulässig, wenn deren ausreichende Tragfähigkeit vorher festgestellt worden ist. Dachdeckerstühle dürfen nicht mit Geländern ausgestattet sein.

(3) Dachdeckerfahrstühle dürfen für Arbeiten an Türmen oder turmähnlichen Bauwerken verwendet werden.

(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)

(7) Dachleitern (Auflegeleitern aus Holz) dürfen höchstens 6,00 m lang sein. Zumindest zwei Anfangs- und zwei Endsprossen müssen durch geeignete Beschläge gesichert sein. Werden bei Dacharbeiten mehrere Dachleitern übereinander verwendet, muß die oberste Dachleiter im Firstbereich sicher befestigt und müssen die Dachleitern miteinander sicher verbunden sein. Für die Befestigung der Dachleitern und persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz sind nach Möglichkeit entsprechend starke Dachhaken zu verwenden, die sicher befestigt sein müssen. Die oberste Sprosse von Dachleitern darf nicht zum Einhängen benützt werden. Bei Dachneigungen von mehr als 75 ° dürfen Dachleitern nicht verwendet werden.

In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 89 BauV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 89 BauV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 89 BauV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 89 BauV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 89 BauV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 88 BauV
§ 90 BauV