§ 128 BauV Ausrüstung von Flüssiggasanlagen

BauV - Bauarbeiterschutzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Jede Flüssiggasanlage, bei der der Versandbehälter über einen Schlauch mit der Gasverbrauchseinrichtung verbunden ist, muß neben der Absperreinrichtung an der Verbrauchseinrichtung mit einer gut zugänglichen Hauptabsperreinrichtung ausgestattet sein, mit der die Gasversorgung der Verbrauchseinrichtung unterbrochen werden kann. Sofern nur eine Verbrauchseinrichtung an den Versandbehälter angeschlossen ist, kann das Behälterventil als Hauptabsperreinrichtung dienen, wenn es leicht erreichbar ist.

(2) Als bewegliche Verbindung zwischen Versandbehälter und Gasverbrauchseinrichtung müssen für Flüssiggas geeignete und entsprechend gekennzeichnete Schläuche verwendet werden. Schläuche müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen und Abziehen, zB mit Schlauchtüllen und Schlauchklemmen, sicher befestigt sein. Die Verwendung von Draht als Ersatz für Schlauchklemmen ist verboten.

(3) Gasverbrauchseinrichtungen, die mit Schläuchen von mehr als 40 cm Länge an Flüssiggasbehälter, ausgenommen Versandbehälter bis 2 kg Inhalt, angeschlossen sind, müssen unmittelbar hinter dem Druckregler mit Leckgassicherungen oder Druckreglern mit integrierter Dichtigkeitsprüfung und Schlauchbruchsicherung mit einem Nennwert bis zu 1,5 kg/h Flüssiggas ausgerüstet sein. Über Erdgleiche und in Räumen, deren Fußboden nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, können stattdessen auch für die jeweilige Gasverbrauchseinrichtung geeignete Schlauchbruchsicherungen verwendet werden. Über Erdgleiche können Leckgassicherungen und Schlauchbruchsicherungen entfallen, wenn Gaswarngeräte nach § 130 Abs. 5 vorhanden sind.

(4) Gasverbrauchseinrichtungen mit einem Anschlußwert von mehr als 0,50 kg/h, wie Bitumenkocher, Heizgeräte, Bautrocknungsgeräte oder Flächentrockner, bei denen der Arbeitsvorgang kein ständiges Beobachten der Flamme erfordert, müssen mit Zündsicherungen ausgestattet sein.

(5) Bei festverlegten Leitungen mit mehreren Abzweigungen zum Anschluß von ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen müssen nach den Absperrventilen bei den Abzweigungen für Flüssiggas geeignete beidseitig dichtende Schnellschlußkupplungen eingebaut sein.

(6) Für Rohrleitungen (§ 6 FGV), Verdampfer, Verdichter und Pumpen gelten die §§ 22 bis 30 mit Ausnahme des § 27 Abs. 3 sowie die §§ 32 bis 38 FGV. Jedoch sind auf Schlauchleitungen, mit denen ortsveränderliche Gasverbrauchseinrichtungen an Versandbehälter angeschlossen sind, § 23 Abs. 3 und § 29 Abs. 5 zweiter Satz FGV nicht anzuwenden.

In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 128 BauV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 128 BauV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 128 BauV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 128 BauV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 128 BauV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 127 BauV
§ 129 BauV