§ 3 BaSaPV Proportionalität

BaSaPV - Bankensanierungsplanverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

(1) Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne der Unternehmen gemäß § 1 haben den Anforderungen gemäß §§ 8 bis 10 sowie §§ 15 und 16 BaSAG und der Anlage zu § 9 BaSAG mit folgenden Einschränkungen zu entsprechen:

1.

Unternehmen der Kategorie 1:

a)

§ 9 Abs. 2 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches Szenario zu enthalten hat;

b)

§ 10 Abs. 1 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan folgende Indikatoren zu enthalten hat:

aa)

harte Kernkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

bb)

Kernkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

cc)

Gesamtkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

dd)

Liquiditätsdeckungsanforderung (Mindestliquiditätsquote) gemäß Art. 412 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

ee)

Gesamtkapitalrentabilität oder Eigenkapitalrentabilität,

ff)

Anstiegsrate der notleidenden Kredite.

Entsprechen die Indikatoren gemäß sublit. aa, bb und cc einander, genügt die Heranziehung des Indikators gemäß sublit. cc; entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß sublit. aa und bb einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß sublit. bb und cc; entsprechen lediglich die Indikatoren gemäß sublit. bb und cc einander, genügt die Heranziehung der Indikatoren gemäß sublit. aa und cc.

2.

Unternehmen der Kategorie 2:

a)

§ 9 Abs. 2 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches und ein idiosynkratisches Szenario zu enthalten hat;

b)

§ 10 Abs. 1 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Z 1 lit. b zu enthalten hat.

3.

Unternehmen der Kategorie 3:

a)

§ 9 Abs. 2 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches und ein idiosynkratisches Szenario sowie ein systemisch-idiosynkratisches Kombinationsszenario zu enthalten hat;

b)

§ 10 Abs. 1 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Z 1 lit. b zu enthalten hat sowie jeweils einen weiteren Indikator aus den Bereichen Liquidität, Profitabilität und Qualität der Aktiva.

(2) Die Unternehmen der Kategorie 3 können einen begründeten Antrag stellen, dass nur die erforderlichen Szenarien und Indikatoren des Abs. 1 Z 2 in ihrem Sanierungsplan enthalten sein müssen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn eine solche Reduktion aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit, der Beteiligungsstruktur, der Rechtsform und des Risikoprofils des Antragsstellers angemessen ist.

(3) Unternehmen der Kategorie 4 sind von der Anwendung vereinfachter Anforderungen gemäß Abs. 1 jedenfalls ausgenommen.

In Kraft seit 15.04.2016 bis 31.12.9999
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