Anl. 2 BaSAG

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

Für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen kann die Abwicklungsbehörde bei den Instituten insbesondere Folgendes anfordern:

1.

Eine detaillierte Beschreibung der Organisationsstruktur des Instituts einschließlich einer Aufstellung sämtlicher juristischer Personen;

2.

Angaben zu den direkten Eigentümern jeder juristischen Person und zum jeweiligen Prozentsatz der Stimmrechte und der stimmrechtslosen Anteile;

3.

Angaben zu Standort, Gründungsstaat und Zulassung jeder juristischen Person sowie zur Besetzung der Schlüsselpositionen;

4.

Zuordnung der kritischen Operationen und der Kerngeschäftsbereiche des Instituts, einschließlich wesentlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit diesen Operationen und Geschäftsbereichen, zu den jeweiligen juristischen Personen;

5.

Detaillierte Angaben zur Zusammensetzung der Verbindlichkeiten des Instituts und sämtlicher seiner juristischen Personen, wobei mindestens eine Aufschlüsselung nach Art und Höhe von kurzfristigen und langfristigen Schulden, besicherten, unbesicherten und nachrangigen Verbindlichkeiten vorzunehmen ist;

6.

Einzelheiten zu den bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des Instituts;

7.

eine Aufstellung der Verfahren, die erforderlich sind, um festzustellen, wem das Institut Sicherheiten verpfändet hat, in wessen Besitz sich die verpfändeten Sicherheiten befinden und in welchem Rechtsgebiet die Sicherheiten belegen sind;

8.

eine Beschreibung der außerbilanziellen Positionen des Instituts und seiner juristischen Personen, einschließlich Zuordnung zu den kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen;

9.

Angaben zu den wesentlichen Absicherungsgeschäften des Instituts, einschließlich Zuordnung zur jeweiligen juristischen Person;

10.

Angaben zu den wichtigsten oder kritischsten Gegenparteien des Instituts und Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls wichtiger Gegenpartien auf die Finanzlage des Instituts;

11.

Angaben zu allen Systemen, über die das Institut ein zahlen- oder wertmäßig wesentliches Geschäftsvolumen abwickelt, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;

12.

Angaben zu allen Zahlungs-, Clearing- oder Settlement-Systemen, bei denen das Institut direkt oder indirekt Mitglied ist, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;

13.

eine detaillierte Aufstellung und Beschreibung der wichtigsten vom betreffenden Institut – unter anderem für das Risikomanagement und für die Berichterstattung in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzen und Regulierung – genutzten Management-Informationssysteme, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;

14.

Angaben zu den Eigentümern der in Z 13 genannten Systeme, zu entsprechenden Dienstgütevereinbarungen und zu Software, Systemen oder Lizenzen, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;

15.

eine Aufstellung und Zuordnung der verschiedenen juristischen Personen und ihrer Verbindungen und Abhängigkeiten untereinander, beispielsweise:

a)

gemeinsame oder gemeinsam eingesetzte Mitarbeiter, Einrichtungen und Systeme;

b)

Kapital-, Finanzierungs- oder Liquiditätsregelungen;

c)

bestehende oder eventuelle Kreditrisiken;

d)

wechselseitige Bürgschaftsvereinbarungen, Überkreuzversicherungsvereinbarungen, Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) und Cross-Affiliate-Saldierungsvereinbarungen;

e)

Risikotransfers und Vereinbarungen über Back-to-back-Transaktionen; Dienstgütevereinbarungen;

16.

Angabe zur zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde;

17.

Angabe des Geschäftsleitungsmitglieds, das für die Bereitstellung der zur Ausarbeitung des Abwicklungsplans des Instituts erforderlichen Informationen verantwortlich ist, sowie – falls es sich nicht um dieselbe Person handelt – der für die verschiedenen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche verantwortliche leitenden Mitarbeiter;

18.

eine Darstellung der innerhalb des Instituts geltenden Regelungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Abwicklungsbehörde im Fall einer Abwicklung über alle von ihr verlangten und für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse erforderlichen Informationen verfügt;

19.

alle von den Institutionen und ihren juristischen Personen mit Dritten geschlossenen Vereinbarungen, deren Kündigung ausgelöst werden könnte, wenn die Behörden die Anwendung eines Abwicklungsinstruments beschließen, und Angaben dazu, ob die Anwendung des Abwicklungsinstruments infolge einer Kündigung beeinträchtigt werden könnte;

20.

eine Beschreibung potenzieller Liquiditätsquellen zur Unterstützung der Abwicklung;

21.

Angaben zur Belastung von Vermögenswerten, zu flüssigen Mitteln, außerbilanziellen Tätigkeiten, Absicherungsstrategien und Buchungspraktiken.

In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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