§ 97a BaSAG Anerkennung von Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

(1) Überträgt eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat in Anwendung einer Krisenmanagementmaßnahme gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 102 der Richtlinie 2014/59/EU Anteile oder andere Eigentumstitel oder Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten und betrifft die Übertragung im Inland belegene Vermögenswerte oder österreichischem Recht unterliegende Rechte oder Verbindlichkeiten, wirkt eine solche Übertragung wie eine Übertragung durch die Abwicklungsbehörde selbst auch im Inland.

(2) Gleiches gilt für die Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 66 der Richtlinie 2014/59/EU durch eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat, sofern die betroffenen Verbindlichkeiten oder Kapitalinstrumente österreichischem Recht unterliegen oder gegenüber Gläubigern mit Sitz im Inland bestehen.

(3) Die Abwicklungsbehörde unterstützt die Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat bei der Übertragung, der Herabschreibung und der Umwandlung gemäß Abs. 1 und 2.

In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis BaSAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 88 BaSAG Bewertung des Betrags der Gläubigerbeteiligung§ 89 BaSAG Behandlung der Anteilseigner§ 90 BaSAG Abfolge der Herabschreibung und Umwandlung (Verlusttragungskaskade)§ 91 BaSAG Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf Verbindlichkeiten aus Derivaten§ 92 BaSAG Umwandlungsquote§ 93 BaSAG Erstellung, Genehmigung und Umsetzung eines Reorganisationsplans§ 94 BaSAG Anforderungen an den Reorganisationsplan§ 95 BaSAG Wirksamwerden§ 96 BaSAG Widerruf der Zulassung zum Handel§ 97 BaSAG Zulassung zum Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren§ 97a BaSAG Anerkennung von Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten§ 98 BaSAG Vertragliche Anerkennung in Drittländern§ 99 BaSAG Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen§ 100 BaSAG Anwendung und Berechnung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten§ 101 BaSAG Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten§ 102 BaSAG Festlegung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten§ 103 BaSAG Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von Global Systemrelevanten Instituten und bedeutenden EU-Tochterunternehmen von Global Systemrelevanten Instituten aus Drittstaaten§ 104 BaSAG Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten§ 105 BaSAG Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind§ 105a BaSAG Ausnahmen für Kreditinstitute-Verbünde§ 105b BaSAG Verfahren zur Bestimmung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 97 BaSAG
§ 98 BaSAG