§ 63 BaSAG Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

(1) Eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, gelten in Bezug auf ein Unternehmen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht als Verwertungs- oder Beendigungsfall im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 168 vom 27.6.2002 S. 43, oder als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 166 vom 11.6.1998 S. 45, wenn die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Pflicht zur Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden. Eine Aussetzung oder Beschränkung gemäß den §§ 47a, 64 oder 65 stellt keine Nichterfüllung von vertraglichen Hauptleistungspflichten dar.

(2) Eine solche Krisenpräventionsmaßnahme oder Krisenmanagementmaßnahme an sich gilt außerdem im Rahmen eines Vertrags nicht als Verwertungs- oder Beendigungsfall oder Insolvenzverfahren, sofern der Vertrag

1.

von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und Verpflichtungen enthält, die vom Mutterunternehmen oder einem anderen Unternehmen der Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden oder

2.

von einem Unternehmen der Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) enthält.

(3) Wird ein Drittlandsabwicklungsverfahren gemäß § 149 anerkannt, so gilt dieses Verfahren für die Zwecke dieser Vorschrift als Krisenmanagementmaßnahme.

(4) Sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Lieferverpflichtungen und der Stellung von Sicherheiten, weiterhin erfüllt werden, berechtigen eine Krisenpräventionsmaßnahme, eine Aussetzung von Verpflichtungen gemäß § 47a oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, nicht dazu,

1.

Kündigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Zurückbehaltungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsrechte auszuüben, auch wenn der Vertrag

a)

von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und Verpflichtungen enthält, die von einem Unternehmen der Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden oder

b)

von einem Unternehmen der Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) enthält;

2.

Eigentum

a)

des betreffenden Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder

b)

eines Unternehmens der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) enthält,

zu erlangen, Kontrolle darüber auszuüben oder Ansprüche aus einer Sicherheit geltend zu machen, oder

3.

etwaige vertragliche Rechte des

a)

betreffenden Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder

b)

eines Unternehmens der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) enthält,

zu beeinträchtigen,

sofern die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungspflichten, und die Pflicht zur Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden. Abs. 1 zweiter Satz gilt entsprechend.

(5) Die in Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Rechte können ausgeübt werden, wenn die Rechte aufgrund eines anderen Ereignisses als einer Krisenpräventionsmaßnahme, einer Krisenmanagementmaßnahme oder einem unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignis entstanden sind.

(6) Vereinbarungen, die den Regelungen der Abs. 1 und 4 widersprechen, sind unwirksam.

In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 63 BaSAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 63 BaSAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 63 BaSAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 63 BaSAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 63 BaSAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BaSAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 62 BaSAG
§ 64 BaSAG