§ 22 BaSAG Gruppenabwicklungsplan

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

(1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie gemeinsam mit den in § 24 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 genannten Abwicklungsbehörden im Rahmen von Abwicklungskollegien gemäß dem Verfahren gemäß den §§ 24 und 25 – nach Anhörung der jeweils zuständigen Behörden, einschließlich der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich vom Gruppenabwicklungsplan betroffene bedeutende Zweigstellen befinden – auf der Grundlage der gemäß § 21 erhaltenen Informationen einen Gruppenabwicklungsplan zu erstellen und zu aktualisieren. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann bei der Ausarbeitung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne nach eigenem Ermessen und unter der Voraussetzung, dass sie die Geheimhaltungspflichten des Art. 98 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen, Abwicklungsbehörden aus Drittländern miteinbeziehen, in denen die Gruppe Tochterunternehmen oder Finanzholdinggesellschaften oder bedeutende Zweigstellen gemäß Art. 51 der Richtlinie 2013/36/EU hat.

(2) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie zu gewährleisten, dass die Gruppenabwicklungspläne mindestens jährlich überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Darüber hinaus ist eine Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans auch dann vorzunehmen, wenn eine Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage der gesamten Gruppe oder eines einzelnen Unternehmens der Gruppe, wesentliche Auswirkungen auf den Gruppenabwicklungsplan haben könnte.

(3) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat den Gruppenabwicklungsplan in der aktuellsten Form stets an die jeweils zuständigen Behörden zu übermitteln.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis BaSAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 12 BaSAG Bewertung des Sanierungsplans§ 13 BaSAG Verbesserung des Sanierungsplans§ 14 BaSAG Verfahren zur Beseitigung eines Mangels oder potenziellen Hindernisses§ 15 BaSAG Gruppensanierungsplan§ 16 BaSAG Inhalt des Gruppensanierungsplans§ 17 BaSAG Bewertung des Gruppensanierungsplans im Wege einer gemeinsamen Entscheidung, wenn die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist§ 18 BaSAG Bewertung des Gruppensanierungsplans im Wege einer gemeinsamen Entscheidung, wenn die FMA nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist§ 19 BaSAG Abwicklungsplan§ 20 BaSAG Inhalt des Abwicklungsplans§ 21 BaSAG Mitwirkung bei der Erstellung von Abwicklungsplänen§ 22 BaSAG Gruppenabwicklungsplan§ 23 BaSAG Inhalt des Gruppenabwicklungsplans§ 24 BaSAG Verfahren bei der Erstellung von Gruppenabwicklungsplänen§ 25 BaSAG Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist§ 26 BaSAG Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist§ 27 BaSAG Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten§ 28 BaSAG Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen§ 28a BaSAG Ausschüttungsbeschränkungen§ 29 BaSAG Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit§ 30 BaSAG Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen§ 31 BaSAG Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21 BaSAG
§ 23 BaSAG