§ 139 BaSAG Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, das Tochterunternehmen einer Gruppe ist, die Voraussetzungen der §§ 49 oder 52 erfüllt, so hat sie der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde sowie den Mitgliedern des für die Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums folgende Informationen zu übermitteln:

1.

Ihre Einschätzung, dass das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Voraussetzungen der §§ 49 oder 52 erfüllt; und

2.

Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde im Fall des betreffenden Instituts oder betreffenden Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 für zweckmäßig erachtet.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis BaSAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 129 BaSAG Kreditaufnahme unter Abwicklungsfinanzierungsmechanismen§ 130 BaSAG Gegenseitige Unterstützung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bei Gruppenabwicklung§ 131 BaSAG Rang in der Insolvenzrangfolge§ 132 BaSAG Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung§ 133 BaSAG Allgemeine Grundsätze für die Entscheidung unter Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat§ 134 BaSAG Abwicklungskollegien§ 135 BaSAG Mitglieder des Abwicklungskollegiums§ 136 BaSAG Organisation des Abwicklungskollegiums§ 137 BaSAG Europäische Abwicklungskollegien§ 138 BaSAG Informationsaustausch zwischen Behörden§ 139 BaSAG Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen§ 140 BaSAG Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist§ 141 BaSAG Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist§ 142 BaSAG Gruppenabwicklungskonzept§ 143 BaSAG Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen§ 144 BaSAG Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist§ 145 BaSAG Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist§ 146 BaSAG Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen§ 147 BaSAG Abkommen mit Drittländern§ 148 BaSAG Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden§ 149 BaSAG Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 138 BaSAG
§ 140 BaSAG