§ 27b BAG Gleichhaltung von ausländischen Ausbildungszeiten

BAG - Berufsausbildungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

(1) Ausländische berufsorientierte Ausbildungszeiten sind der Lehrzeit oder Teilen der Lehrzeit in den entsprechenden Lehrberufen gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist.

(2) Ausländische berufsorientierte Ausbildungszeiten im Rahmen internationaler Ausbildungsprogramme, die durch Abs. 1 nicht erfaßt sind, können durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend der Lehrzeit oder Teilen der Lehrzeit in den entsprechenden Lehrberufen gleichgehalten werden, wenn ein Vergleich der ausländischen Rechtsvorschriften mit den Ausbildungsvorschriften des betreffenden Lehrberufes ergibt, daß die ausländische Ausbildung, insbesondere hinsichtlich der vermittelten berufspraktischen Fertigkeiten und Kenntnisse, in weiten Bereichen der Lehrausbildung nahekommt.

In Kraft seit 16.06.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27b BAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27b BAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 27b BAG


Entscheidungen zu § 27b BAG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27b BAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27b BAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 27a BAG
§ 27c BAG