Art. 34 B-L-VG Beurkundung, Gegenzeichnung

B-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages zu beurkunden und von der Landeshauptfrau oder vom Landeshauptmann gegenzuzeichnen. Hierauf hat die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluß unter Berufung auf den Beschluß des Landtages unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Auf gemeinsamen Beschluß der Präsidentinnen und der Präsidenten des Landtages können Änderungen im Text des Gesetzesbeschlusses zur Behebung von Formfehlern, stilistischen oder sinnstörenden Fehlern vorgenommen werden.

In Kraft seit 26.07.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 34 B-L-VG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 34 B-L-VG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 34 B-L-VG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 34 B-L-VG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 34 B-L-VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 33 B-L-VG
Art. 35 B-L-VG