§ 39 B-KJHG 2013 Mitteilungen zur Ermittlung von Einkommensverhältnissen

B-KJHG 2013 - Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.05.2024

Wirkt eine gegenüber Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unterhaltspflichtige Person an der Ermittlung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ausreichend mit, so haben die Träger der Sozialversicherung, das Arbeitsmarktservice sowie die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen auf Ersuchen des Kinder- und Jugendhilfeträgers im Einzelfall über das Versicherungs- und Beschäftigungsverhältnis sowie Geldleistungen aufgrund von Arbeitslosigkeit Auskunft zu geben.

In Kraft seit 01.05.2013 bis 31.12.9999
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