§ 4 B-JFG Förderungsempfänger - Träger der Jugendarbeit

B-JFG - Bundes-Jugendförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.05.2024

(1) Förderungen für Angebote der Jugendarbeit können auf Antrag gewährt werden:

1.

Verbandlichen Jugendorganisationen, Jugendinitiativen und nicht verbandlich organisierten Jugendgruppen sowie Einrichtungen der offenen Jugendarbeit, sofern sie als Verein konstitutiert sind und

a)

deren Organisationsstatuten mit dem Bekenntnis zur demokratischen Republik Österreich, mit den Grundwerten des Friedens, der Freiheit und der parlamentarischen Demokratie sowie der Menschenrechte und des Rechtsstaates in Einklang stehen,

b)

deren satzungsmäßiger Zweck die Vertretung der Interessen junger Menschen enthält und mit den Zielen des § 1 in Einklang steht,

c)

deren Satzung und Tätigkeit mit den Grundsätzen für die außerschulische Jugendarbeit gemäß § 3 in Einklang stehen,

d)

deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist,

e)

deren Sitz sich im Inland befindet;

2.

Jugendinitiativen, nicht verbandlich organisierte Jugendgruppen sowie Einrichtungen der offenen Jugendarbeit, sofern sie nicht als Verein konstituiert sind und

a)

deren Tätigkeiten mit den Zielen des § 1,

b)

deren Tätigkeiten mit den Grundsätzen für die außerschulische Jugendarbeit gemäß § 3 in Einklang stehen,

c)

nicht auf Gewinnerzielung gerichtet sind und

d)

zumindest eine volljährige Person oder eine juristische Person Gewähr für die Erfüllung der Förderungsbedingungen durch Unterfertigung der Verpflichtungserklärung bietet.

(2) Förderungen von besonderen Maßnahmen zur Förderung von Jugendanliegen gemäß § 7 Abs. 7 können auch anderen als den in Abs. 1 angeführten Förderungsempfängern gewährt werden.

(3) Basisförderung nach § 7 Abs. 2 bis 4 darf den überwiegend aus Gründen der Interessensvertretung der Mitgliedsorganisationen fungierenden Dachverbänden und Arbeitsgemeinschaften, die kein eigenständiges Verbandsleben mit damit verbundener ganzheitlicher verbandlicher Jugendarbeit entfalten, nicht gewährt werden.

(4) Basisförderung nach § 7 Abs. 2 bis 4 darf der Österreichischen Hochschülerschaft und den für die Bundesvertretung der Studierenden wahlwerbenden Gruppen nicht gewährt werden.

(5) Förderungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dürfen Parteien nach dem Parteiengesetz in der geltenden Fassung nicht gewährt werden.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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