§ 45a B-GlBG Übergangsbestimmung für die Vertretung von Frauen in Kommissionen

B-GlBG - Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Auf die Zusammensetzung von am 1. September 2008 bestehenden nach Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen ist bis zum Ablauf der Funktionsdauer ihrer Mitglieder § 10 in der bis zum Ablauf des 31. August 2008 geltenden Fassung anzuwenden.

In Kraft seit 01.09.2008 bis 31.12.9999
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