§ 98 B-BSG Arbeitsmittel

B-BSG - Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)

(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten § 41 Abs. 8, § 59 Abs. 1 bis 7, 8 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 9 bis 12, 14 und 15 sowie § 60 Abs. 1 bis 3 und 10 bis 12 AAV als Bundesgesetz.

(Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)

(7) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Einbau, Wartung, Inbetriebnahme und Prüfung von Aufzügen in Dienststellen des Bundes gelten der § 2 Abs. 1 und 2, der III. Abschnitt und die §§ 27 und 28 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 780, als Bundesgesetz.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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