Art. 5 AußStrG

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.04.2024

1.

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(Anm.: Z 2 betrifft andere Rechtsvorschrift)

(Anm.: Z 3 Vollziehungsklausel)

In Kraft seit 31.12.2009 bis 31.12.9999
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