§ 93 AußStrG Besondere Verfahrensbestimmungen

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.04.2024

(1) In Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen, über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen sowie über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (Eheangelegenheiten) können sich die Parteien nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Vertretung beider Parteien durch denselben Rechtsanwalt ist unzulässig.

(2) Im Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen sind nur die Ehegatten Parteien.

(3) In das Verfahren nach § 98 EheG ist der Kreditgeber tunlichst erst durch die Zustellung der Entscheidung erster Instanz einzubeziehen.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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