§ 69 AußStrG Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof

AußStrG - Außerstreitgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.04.2024

(1) Ist ein Revisionsrekurs oder eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, nicht schon vom Gericht erster Instanz zurückzuweisen, so hat es die Akten vorzulegen.

(2) Einen ordentlichen Revisionsrekurs hat das Gericht erster Instanz, soweit vorgesehen nach dem Einlangen der Beantwortung oder dem fruchtlosen Verstreichen der dafür offenstehenden Frist mit allen die Sache betreffenden Akten dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen; dieses hat die Akten nach Anschluss der betreffenden rekursgerichtlichen Akten an den Obersten Gerichtshof weiterzubefördern.

(3) Eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, hat das Gericht erster Instanz mit allen die Sache betreffenden Akten sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen.

(4) Einen außerordentlichen Revisionsrekurs hat das Gericht erster Instanz mit allen die Sache betreffenden Akten sofort und unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 69 AußStrG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 69 AußStrG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

11 Entscheidungen zu § 69 AußStrG


Entscheidungen zu § 69 AußStrG


Entscheidungen zu § 69 Abs. 3 AußStrG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 69 AußStrG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 69 AußStrG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AußStrG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 68 AußStrG
§ 70 AußStrG