§ 185 AußStrG Allgemeine Anordnungen

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.04.2024

Im Verlassenschaftsverfahren findet - außer im Verfahren über das Erbrecht - kein Ersatz von Vertretungskosten und keine öffentliche Verhandlung statt.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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