§ 12 AuslEG 2001 Übergangsbestimmungen

AuslEG 2001 - Auslandseinsatzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Auf Pflichtverletzungen nach § 6, die bis zum Ablauf des 30. November 2019 beendet aber noch nicht geahndet wurden, ist § 6 in der bis zum Ablauf des 30. November 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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