§ 9 AtomHG 1999 Haftung des Halters

AtomHG 1999 - Atomhaftungsgesetz 1999

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.04.2024

(1) Der Halter eines Radionuklides haftet für Schäden, die durch die ionisierende Strahlung des Radionuklides allein oder in Verbindung mit dessen sonstigen gefährlichen Eigenschaften an Menschen oder Sachen verursacht werden.

(2) Der Halter haftet nicht, wenn er beweist, daß er und seine Leute jede nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Sorgfalt zur Verhinderung des Schadens aufgewendet haben. Bei der Verwendung von Radionukliden zur ärztlichen Heilbehandlung genügt dem geschädigten Patienten gegenüber der Beweis, daß die verwendeten Stoffe und Einrichtungen dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprochen haben und der eingetretene Schaden nicht auf einem Versagen der Verrichtungen beruht.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 AtomHG 1999


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 AtomHG 1999 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 AtomHG 1999


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 AtomHG 1999


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 AtomHG 1999 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 AtomHG 1999
§ 10 AtomHG 1999