§ 546 ASVG Wirksamkeitsbeginn

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im § 536 und im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1956 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a)

rückwirkend mit dem 1. April 1952 die Bestimmungen der §§ 308 bis 313 über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und das Ausscheiden aus einem solchen, wenn der Tag der Aufnahme oder des Ausscheidens nach dem 31. März 1952 liegt und nicht vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes eine Leistung aus der Pensionsversicherung angefallen ist;

b)

mit dem Beginn der Beitragsperiode Jänner 1956 die Bestimmungen der §§ 44 bis 47, 49, 51 bis 59 über die Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens);

c)

mit dem 1. Jänner 1959 die Bestimmung des § 431 Abs. 1 letzter Satz;

d)

mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes die §§ 148, 149 Abs. 2, 189 Abs. 4 und 301 Abs. 4 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung.

(3) Die Bestimmungen der §§ 48 und 62 bis 64 sind auch auf Beiträge anzuwenden, die vor dem Beginn der Beitragsperiode Jänner 1956 fällig geworden sind, aber in diesem Zeitpunkt noch als Rückstände aushaften.

(4) Die Bestimmungen des § 69 über die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge gelten entsprechend für noch nicht verjährte Rückforderungen, die vor dem Beginn der Beitragsperiode Jänner 1956 entstanden sind.

(5) Die nach den bisherigen Bestimmungen festgesetzten Werte der Sachbezüge bleiben bis zur Neufestsetzung (§ 50) in Geltung.

(6) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den grundsatzgesetzlichen Bestimmungen sind binnen sechs Monaten ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

(7) Bei rückwirkender Anwendung der §§ 308 bis 313 ist der Antrag des Dienstgebers gemäß § 308 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 1958 zu stellen. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind die Überweisungsbeträge (Beitragsrückzahlungen) gemäß § 311 zu leisten.

(8) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz können von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit den ihnen zugrunde liegenden Gesetzesbestimmungen in Kraft.

In Kraft seit 28.12.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 546 ASVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 546 ASVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

77 Entscheidungen zu § 546 ASVG


Entscheidungen zu § 546 ASVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 546 ASVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 546 ASVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 545a ASVG
§ 547 ASVG