§ 247a ASVG Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß § 247 bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 240 ASVG Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages§ 241 ASVG Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen§ 241a ASVG (weggefallen)§ 242 ASVG Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage§ 243 ASVG Beitragsgrundlage in normalen Fällen§ 244 ASVG Beitragsgrundlage in besonderen Fällen§ 244a ASVG (weggefallen)§ 245 ASVG Leistungszugehörigkeit des Versicherten in der Pensionsversicherung§ 246 ASVG Leistungszuständigkeit der Versicherungsträger§ 247 ASVG Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten§ 247a ASVG Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten§ 248 ASVG Höherversicherung, Berücksichtigung in der Leistung§ 248a ASVG Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung für die Höherversicherung§ 248b ASVG Anrechnung von Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung für die Höherversicherung§ 248c ASVG Besondere Höherversicherung für erwerbstätige PensionsbezieherInnen§ 249 ASVG Annahme der Höherversicherung bei Versicherungszeiten vor dem 1. Jänner 1956§ 250 ASVG Sonderbestimmungen für ehemalige Versicherte der Sonderversicherungsanstalten und der Pensionsinstitute für Verkehr und öffentliche Einrichtungen§ 251 ASVG Sonderbestimmungen für Zeiten, für die Beiträge nachentrichtet wurden§ 251a ASVG Leistungszugehörigkeit des Versicherten und Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen bei Erwerb von Versicherungsmonaten auch in anderen Pensionsversicherungen (Wanderversicherung, Mehrfachversicherung)§ 252 ASVG Kinder§ 253 ASVG Alterspension
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 247 ASVG
§ 248 ASVG