Anl. 1 ASGG

ASGG - Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.05.2024

Aufstellung der für die fachkundigen Laienrichter der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit maßgebenden Berufsgruppen

 

Kreis der

Haupt-gruppe

Unter-gruppe

Bezeichnung

Arbeitgeber

1

 

Unternehmer, die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind.

2

 

Freiberuflich Tätige, die Mitglieder einer (der) Ärztekammer, Apothekerkammer, Zahnärztekammer, Rechtsanwaltskammer, Notariatskammer, Patentanwaltskammer, Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Ingenieurkammer oder der Tierärztekammer sind.

3

 

Inhaber von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 140.

4

 

Gebietskörperschaften.

Arbeitnehmer

5

 

Arbeiter, die einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören, soweit sie nicht zur Berufsgruppe 7 zählen.

6

 

Angestellte, die einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören, soweit sie nicht zur Berufsgruppe 7 zählen.

7

 

Verkehrsbedienstete, die einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören.

8

A

Gutsangestellte von Arbeitgebern, die zur Berufsgruppe 3 zählen.

B

Arbeiter und sonstige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die zur Berufsgruppe 3 zählen.

 

9

 

Bedienstete des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit sie nicht einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören.

 

In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 1 ASGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 1 ASGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu Anl. 1 ASGG


Entscheidungen zu § anlage1 ASGG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 1 ASGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 1 ASGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ASGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 104 ASGG
Art. 3 ASGG