§ 31 ASGG Meldepflicht

ASGG - Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.05.2024

Die fachkundigen Laienrichter haben dem Präsidenten des Gerichtshofs (dem Vorsitzenden des Senats) umgehend bekanntzugeben:

1.

jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen,

2.

jeden Wohnungswechsel,

3.

das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung,

4.

den Eintritt einer Unvereinbarkeit und

5.

den Verlust ihres passiven Wahlrechts nach § 24 Z 2 bis 4 beziehungsweise der diesbezüglichen Entsendungsvoraussetzungen (§ 25 Abs. 2).

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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